Das Qualifizierungsgeld nach den Paragrafen 82a bis 82c SGB III ersetzt Entgelt während einer Qualifizierung. Die Leistung beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent, und ist damit dem Kurzarbeitergeld nachgebildet.
Die Voraussetzungen sind kumulativ: Es muss ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf vorliegen, der in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag festgehalten ist. Betroffen sein müssen mindestens 20 Prozent der Beschäftigten in Betrieben ab 250 Beschäftigten beziehungsweise mindestens 10 Prozent in kleineren Betrieben. Bei unter zehn Beschäftigten genügt eine schriftliche Erklärung des Betriebs.
Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden umfassen und über kurzfristige, arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen. Der Träger benötigt eine AZAV-Zulassung. Der Arbeitgeber muss den Antrag schriftlich mindestens drei Monate vor Beginn stellen, die Beschäftigten müssen zustimmen.
