Satzung
des Deutschen Hilfsbundes

Präambel

 

In dem unbedingten Willen, die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Verbraucherschutz und Sozialwesen auf eine neue Ebene zu heben, um den Herausforderungen einer sich wandelnden Gesellschaft mit vereinten Kräften zu begegnen,

in der festen Überzeugung, dass eine gerechte, nachhaltige und transparente Ordnung nur durch gemeinsames Handeln aller gesellschaftlichen Akteure erreicht werden kann,

in dem Bestreben, Innovation und Solidarität zu fördern, den fairen Wettbewerb zu stärken und den Menschen in den Mittelpunkt aller Entscheidungen zu stellen,

in der Verantwortung, einen Beitrag zur sozialen Marktwirtschaft und zum Schutz der Verbraucherrechte zu leisten,

geben sich die führenden Interessenverbände aus Wirtschaft, Verbraucherschutz und Sozialwesen diese Satzung als Grundlage für eine zukunftsorientierte, effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Diese Satzung bildet das Fundament des Deutschen Hilfsbundes (DEHIB), der im Geiste der Partnerschaft und des Respekts die gemeinsamen Ziele seiner Mitgliedsorganisationen verwirklicht.

 

Abschnitt I
Die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des DEHIB

 

§ 1 Name und Sitz

  • Interessensverbände des Verbraucherschutzes und des Sozialwesens verbinden sich zum Wohle eines fairen Wettbewerbs, der Förderung eines sozialen Miteinanders und bestmöglicher Chancennutzung für alle Parteien in einem Verband und geben sich den Namen „Deutscher Hilfsbund“ (nachfolgend „DEHIB“). Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  • Der Sitz des DEHIB ist Frankfurt am Main.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Grundsätze

Der DEHIB handelt unabhängig und überparteilich. Die Arbeit des Vereins basiert auf den Prinzipien der Transparenz, Nachhaltigkeit und Fairness. Der DEHIB verpflichtet sich zur Förderung eines gerechten Miteinanders zwischen Wirtschaft, Verbrauchern und dem Sozialwesen, basierend auf den Werten der sozialen Marktwirtschaft.

 

§ 3 Ziele

Der DEHIB verfolgt folgende Ziele:

  • Förderung eines fairen Wettbewerbs und der Markttransparenz.
  • Stärkung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherbildung.
  • Unterstützung sozialer und gesellschaftlicher Integration sowie Solidarität.
  • Schaffung von Plattformen für die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Verbraucherschutz und Sozialwesen.

 

§ 4 Aufgaben

Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der DEHIB insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitgliedsorganisationen auf nationaler und internationaler Ebene.
  • Beratung und Einflussnahme auf gesetzgeberische und politische Prozesse im Sinne seiner Ziele.
  • Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Kampagnen zur Verbraucherbildung.
  • Förderung von Informations- und Bildungsprogrammen für faire Marktteilnahme.
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Organisationen durch finanzielle und sachliche Mittel aus dem Deutschen Hilfsfonds.
  • Entwicklung und Förderung von Programmen zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts.
  • Förderung und Durchführung von Studien und Untersuchungen zu relevanten Themen der Wirtschaft, des Verbraucherschutzes und des Sozialwesens.
  • Veröffentlichung von Berichten und Ergebnissen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Debatte.
  • Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsorganisationen.

 

§ 5 Beteiligungen zur Zweckverwirklichung

  • Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet seine Mittel ausschließlich zur Umsetzung der in dieser Satzung definierten Ziele. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
  • Zur wirksamen Förderung des Verbraucherschutzes sowie zur strategischen Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele ist der DEHIB berechtigt, Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und weiteren Einnahmen am Kapitalmarkt anzulegen. Insbesondere kann der Verein Anteile an Unternehmen erwerben, um Einfluss auf deren Geschäftspolitik zu nehmen, sofern dies der Durchsetzung oder Weiterentwicklung verbraucherfreundlicher Standards dient. Die Beteiligungen müssen im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen dieser Satzung stehen. Der Erwerb und die Verwaltung solcher Unternehmensanteile dienen ausschließlich der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Zielverwirklichung des DEHIB. Eine Gewinnerzielung im klassischen Sinn steht dabei nicht im Vordergrund, kann jedoch zur Rückführung in satzungsgemäße Aktivitäten verwendet werden.
  • Über den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen entscheidet der Bundesvorstand. Er hat dem Kuratorium regelmäßig über Umfang, Zielrichtung und Wirkung der Kapitalbeteiligungen Bericht zu erstatten.
  • Der DEHIB verpflichtet sich zur Transparenz hinsichtlich seiner Beteiligungsstrategie und legt offen, welche Kriterien bei der Auswahl von Unternehmen und Investitionsentscheidungen maßgeblich sind.
  • Die Rechte aus den Beteiligungen sind vom Bundesvorstand im Einklang mit den abgestimmten Haltungen des Kuratoriums auszuüben.

 

Abschnitt II
Die Mitgliedschaft beim DEHIB

 

§ 6 Mitgliedschaft

  • Der DEHIB unterscheidet zwischen:
    1. Mitgliedsorganisationen,
    2. ordentlichen Mitgliedern und
    3. Fördermitgliedern.
  • Mitgliedsorganisationen des DEHIB (Abs. 1 lit. a) können Vereine werden, die sich dem Verbraucherschutz oder dem Sozialwesen widmen, die Grundsätze und Ziele des DEHIB aktiv unterstützen und durch ihre Arbeit fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Bundesvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Bundesvorstands. Die Mitgliedschaft gilt für Mitgliedsorganisationen stets für ein Jahr und wird um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn keine Beendigung im Sinne von § 7 (Beendigung der Mitgliedschaft) erfolgt.
  • Natürliche Personen können ihre Mitgliedschaft nicht unmittelbar beim DEHIB beantragen, gelten aber als ordentliche Mitglieder des DEHIB (Abs. 1 lit. b), sofern sie als ordentliche Mitglieder einer anerkannten Mitgliedsorganisation nach Absatz 1 angehören. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen entsteht und erlischt entsprechend ihrer Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Natürliche Personen haben in ihren Eigenschaften als ordentliche Mitglieder nach den Vorschriften dieser Satzung aktives und passives Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedsorganisationen übermitteln dem DEHIB jährlich zum 31. Januar eine vollständige Mitgliederstatistik zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres. Diese dient der Feststellung der ordentlichen Mitgliedschaft natürlicher Personen sowie der Berechnungsgrundlage für Stimmrechte und Delegiertenmandate. Der Bundesvorstand legt im Einvernehmen mit dem Kuratorium ein verbindliches Verfahren zur Bestandsfeststellung und Datenübermittlung fest.
  • Fördermitglieder des DEHIB (Abs. 1 lit. c) können natürliche oder juristische Personen sein, die die Arbeit des DEHIB ideell oder materiell unterstützen möchten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und keinen Anspruch auf Vertretung im Kuratorium. Fördermitglieder werden durch einen einfachen Aufnahmebeschluss des Bundesvorstands bestätigt.
  • Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  • Mitgliedsorganisationen nach Absatz 2 Satz 1 haben das Recht, einen Vertreter in das Kuratorium des DEHIB zu entsenden und dort ihr Stimmrecht auszuüben.
  • Alle Mitglieder haben das Recht auf Information über die Arbeit des Vereins und Zugang zu Berichten und Materialien. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des DEHIB aktiv zu fördern und die Satzung sowie alle Vereinsregelungen einzuhalten. Mitgliedsorganisationen sind darüber hinaus verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag sowie etwaige Umlagen gemäß § 10 (Beiträge) zu leisten. Fördermitglieder leisten freiwillige Beiträge nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet für Mitgliedsorganisationen durch:
  1. Austritt: Dieser ist dem Bundesvorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres anzuzeigen.
  2. Ausschluss: Der Ausschluss kann durch Beschluss des Bundesvorstands erfolgen, wenn ein Mitglied:
  3. gegen die Ziele oder Grundsätze des DEHIB verstößt,
  4. seinen Pflichten aus dieser Satzung nicht nachkommt oder
  5. das Ansehen des Vereins schwerwiegend schädigt.
  6. Auflösung: Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung der Mitgliedsorganisation.
  • Die Mitgliedschaft endet für ordentliche Mitglieder durch:
  1. Austritt: Dieser wird von der natürlichen Person gemäß der Satzung der Mitgliedsorganisation gegenüber diesem erklärt und dem Kuratorium mitgeteilt.
  2. Ausschluss: Der Ausschluss kann durch Beschluss des Bundesvorstands erfolgen, wenn ein Mitglied:
  3. gegen die Ziele oder Grundsätze des DEHIB verstößt,
  4. seinen Pflichten aus dieser Satzung nicht nachkommt oder
  5. das Ansehen des Vereins schwerwiegend schädigt.
  • Die Mitgliedschaft endet für Fördermitglieder durch:
  1. Austritt: Dieser ist dem Bundesvorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres anzuzeigen.
  2. Ausschluss: Der Ausschluss kann durch Beschluss des Bundesvorstands erfolgen, wenn ein Mitglied:
  3. gegen die Ziele oder Grundsätze des DEHIB verstößt,
  4. seinen Pflichten aus dieser Satzung nicht nachkommt oder
  5. das Ansehen des Vereins schwerwiegend schädigt.
  6. Auflösung: Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.

 

§ 8 Anspruch gegenüber dem Vermögen des DEHIB

Mitglieder haben bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des DEHIB.

 

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

  • Der Bundesvorstand kann natürlichen Personen, die sich in besonderem Maße um die Ziele des DEHIB verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  • Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und Umlagen befreit.
  • Die Aberkennung erfolgt durch Widerruf durch den Bundesvorstand. Der Widerruf wird der natürlichen Person mitgeteilt. Der Widerruf muss nicht begründet sein.

 

§ 10 Beiträge

  • Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet, jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Diese sind jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. März eines Geschäftsjahres, bei unterjährigem Eintritt innerhalb von drei Monaten, zu zahlen.
  • Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder werden von den Mitgliedsorganisationen nach eigenem Ermessen und nach den Vorschriften deren Satzungen erhoben.
  • Fördermitglieder leisten freiwillige Beiträge oder Spenden nach ihren Möglichkeiten, jedoch mindestens 120 Euro im Jahr.
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Kuratorium auf Vorschlag des Bundesvorstands beschlossen. Weiteres wird in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Bundesvorstand beschlossen wird.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht dauerhaft befreit.
  • Zur Deckung außergewöhnlicher finanzieller Bedürfnisse des DEHIB kann die Bundesversammlung auf Vorschlag des Bundesvorstands Umlagen beschließen. Die Höhe der Umlagen darf den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht überschreiten. Umlagen gelten nur für ordentliche Mitglieder und bedürfen einer Zustimmung durch das Kuratorium. Umlagen werden innerhalb eines vom Kuratorium festgelegten Zeitraums fällig.
  • Mitglieder, die ihren Beitragspflichten nicht nachkommen, werden schriftlich gemahnt. Wird der Beitrag trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt, kann der Bundesvorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Dies gilt auch für Fördermitglieder, die den Mindestbeitrag unterschreiten.
  • Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des DEHIB verwendet. Eine zweckentfremdete Nutzung der finanziellen Mittel ist ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

§ 11 Einrichtung des Deutschen Hilfsfonds

  • Die Mitgliedsorganisationen richten beim DEHIB einen Deutschen Hilfsfonds ein, um finanzielle Mittel für Vorhaben des DEHIB bereitzustellen.
  • Der Hilfsfonds dient ausschließlich der Förderung satzungsgemäßer Zwecke, insbesondere:
  1. Soziale Unterstützung: Direkte finanzielle oder sachliche Hilfen für bedürftige Personen und gemeinnützige Organisationen.
  2. Verbraucherbildung: Finanzierung von Bildungsprogrammen, Seminaren, Kampagnen und anderen Maßnahmen zur Förderung eines mündigen Verbraucherbewusstseins.
  3. Gründungshilfen: Unterstützung von sozialen Vorhaben und Start-ups sowie von Projekten, die den Zielen des DEHIB entsprechen.
  4. Katastrophenhilfe: Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notlagen.
  • Der Hilfsfonds speist sich aus:
  1. Beiträgen der Mitgliedsorganisationen.
  2. Umlagen, die durch die Bundesversammlung beschlossen werden.
  3. Spenden von natürlichen und juristischen Personen.
  4. Erträgen aus speziell für den Hilfsfonds durchgeführten Aktionen oder Projekten.
  • Die Verwendung der Mittel erfolgt ausschließlich auf Beschluss des Bundesvorstands. Anträge auf Mittelverwendung können von den Mitgliedsorganisationen oder anderen gemeinnützigen Institutionen gestellt werden. Jeder Antrag muss eine Begründung und eine genaue Aufschlüsselung der geplanten Verwendung enthalten.
  • Der Bundesvorstand entscheidet über die Mittelverwendung mit einfacher Mehrheit. Bei Anträgen, die mehr als fünf Prozent der im Fonds verfügbaren Mittel betreffen, ist die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich.
  • Der Bundesvorstand legt dem Kuratorium jährlich einen Bericht über die Ein- und Ausgaben sowie die Verwendung der Mittel des Hilfsfonds vor. Die Revisionskommission prüft die Buchführung und Mittelverwendung des Hilfsfonds im Rahmen der jährlichen Rechnungsprüfung.
  • Die Mittel des Hilfsfonds dürfen nicht für administrative Zwecke des DEHIB oder seiner Mitgliedsorganisationen verwendet werden, es sei denn, sie stehen in direktem Zusammenhang mit einem geförderten Projekt.

 

Abschnitt III
Die Struktur und Organisation des DEHIB

 

§ 12 Organe des DEHIB

  • Die Organe des DEHIB sind:
  1. Der Bundesvorstand.
  2. Das Kuratorium.
  3. Die Bundesversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung.
  • Das Kuratorium und der Bundesvorstand arbeiten eng zusammen, um die Interessen der Mitgliedsorganisationen sowie die satzungsgemäßen Ziele des DEHIB zu fördern. Die Revisionskommission ist unabhängig und berichtet direkt an das Kuratorium über ihre Prüftätigkeiten.
  • Die Organe des DEHIB handeln nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und Konsensfindung. Sitzungen der Organe sind grundsätzlich nicht öffentlich. Das Kuratorium kann über Ausnahmen entscheiden.
  • Mitglieder des Bundesvorstands dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Revisionskommission sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

§ 13 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern der DEHIB-Mitgliedsorganisationen gemäß § 6 Abs. 3 zusammen. Sie ist zuständig für die Wahl der Delegierten der Bundesversammlung und stärkt so die demokratische Legitimation der Verbandsstruktur.
  • Die Mitgliederversammlung tritt alle vier Jahre zusammen, um die Delegierten für die Bundesversammlung des DEHIB zu wählen. Die Wahl erfolgt über Verbandslisten, welche die Vorstände der jeweiligen Mitgliedsorganisationen beschließen. Jede Mitgliedsorganisation stellt eine eigene Liste auf, aus der die Delegierten gewählt werden.
  • Jeder Verband erhält so viele Delegierte, wie ihm nach § 14 dieser Satzung Stimmen in der Bundesversammlung zustehen. Gewählt sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen auf der jeweiligen Verbandsliste. Maßgebend ist die Mitgliederzahl des jeweiligen Verbandes zum 31. Dezember des Vorjahres, die bis spätestens zum 31. Januar des laufenden Jahres der Geschäftsstelle des DEHIB schriftlich mitzuteilen ist.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform durch ein Mitglied des Bundesvorstands unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Bundesvorsitzenden des DEHIB geleitet. Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung allen Mitgliedsorganisationen und Mitgliedern zugänglich zu machen.
  • Jedes ordentliche Mitglied der Mitgliederversammlung besitzt das Recht, Anträge einzubringen und Stellungnahmen abzugeben. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim einberufenden Mitglied des Bundesvorstands eingehen.
  • Weitere Einzelheiten zu Verfahren und Organisation der Mitgliederversammlung regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundesvorstand beschlossen wird.

 

§ 14 Bundesversammlung

  • Die Bundesversammlung ist das höchste Organ des DEHIB und stellt die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts dar. Sie besteht aus den Vertretern der Mitgliedsorganisationen. Jeder Mitgliedsorganisation hat mindestens zwei Stimmen. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der ordentlichen Mitgliederzahl der jeweiligen Mitgliedsorganisation gemäß folgender Staffel:
  1. Bis zu 1.000 Mitglieder: 2 Stimmen
  2. 001 bis 5.000 Mitglieder: 4 Stimmen
  3. 001 bis 10.000 Mitglieder: 6 Stimmen
  4. 001 bis 20.000 Mitglieder: 8 Stimmen
  5. Für je weitere angefangene 10.000 Mitglieder: 1 zusätzliche Stimme.

Maßgebend ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres, die von den Mitgliedsorganisationen schriftlich bis spätestens zum 31.01. des laufenden Jahres dem DEHIB mitzuteilen ist. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

  • Jede Mitgliedsorganisation entsendet so viele Vertreter in die Bundesversammlung, wie ihr Stimmen zustehen. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig und bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die vor Beginn der Bundesversammlung dem Bundesvorstand vorzulegen ist.
  • Die Bundesversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  • Die Einberufung der Bundesversammlung erfolgt durch den Bundesvorsitzenden schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind spätestens sechs Wochen vor der Bundesversammlung schriftlich oder in Textform beim Bundesvorsitzenden einzureichen.
  • Die ordentliche Bundesversammlung findet mindestens einmal alle vier Jahre statt und wird hybrid abgehalten. Eine außerordentliche Bundesversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitgliedsorganisationen dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder der Bundesvorstand dies für erforderlich hält.
  • Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen der Mitgliedsorganisationen vertreten ist. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, kann der Bundesvorsitzende innerhalb von vier Wochen zu einer neuen Bundesversammlung mit gleicher Tagesordnung einladen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Aufgaben der Bundesversammlung umfassen insbesondere:
  1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstands.
  2. Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Bundesvorstands.
  3. Die Entlastung des Bundesvorstands.
  4. Die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen.
  5. Die Änderung der Satzung.
  6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  7. Die Grundsätze des DEHIB.
  • Die Bundesversammlung wird vom Bundesvorsitzenden und den Mitgliedern des Bundesvorstands als Tagungspräsidium geleitet. Die Mitglieder des Bundesvorstands führen das Protokoll, welches über die Beschlüsse der Bundesversammlung zu führen ist. Dieses wird von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedsorganisationen innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
  • Jedes Mitglied der Bundesversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen und das Wort zu Tagesordnungspunkten zu ergreifen. Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen behandelt werden.
  • Sofern kein zwingendes gesetzliches, in der Satzung festgeschriebenes oder anderweitig vorgesehenes Erfordernis zur Abhaltung einer Versammlung besteht, kann die Bundesversammlung im Umlaufverfahren bestimmen; der Bundesvorsitzende sendet in Textform oder schriftlich eine Entscheidungsabfrage an die Vertreter der Mitgliedsorganisationen, die ein ordentliches Stimmrecht haben; diese geben ihr Einverständnis innerhalb von 14 Tagen. Umlaufverfahren sind als solches zu bezeichnen. Jeder stimmberechtigte Vertreter einer Mitgliedsorganisation kann innerhalb der Umlauffrist von 14 Tagen in Textform gegenüber dem Bundesvorsitzenden die Einberufung einer ordentlichen Bundesversammlung beantragen; die Bundesversammlung wird in diesem Falle ordentlich und nach den Regelungen dieser Satzung einberufen.

 

§ 15 Kuratorium

  • Das Kuratorium fasst die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsorganisationen und gibt die Richtungsentscheidung der politischen Interessenvertretung des DEHIB. Es dient der strategischen Ausrichtung des DEHIB und der Erarbeitung abgestimmter Positionen für die Arbeit des Bundesvorstands. Jede Mitgliedsorganisation des DEHIB entsendet einen ständigen Vertreter in das Kuratorium.
  • Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kuratoriums, vertritt es nach außen und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse.
  • Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen Stellvertreter. Die Einladungen sind schriftlich und mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu versenden. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
  • Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zusätzliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums dies schriftlich verlangt oder der Bundesvorstand dies beantragt.
  • Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden grundsätzlich im Konsens getroffen. Kann kein Konsens erzielt werden, gilt der Vorschlag als abgelehnt und wird nicht an den Bundesvorstand weitergeleitet. Eine Ausnahme bilden die Wahlen zum Bundesvorstand gemäß § 16 (Bundesvorstand) der Satzung.
  • Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:
  1. Die Erarbeitung und Verabschiedung gemeinsamer Positionen und Haltungen der Mitgliedsorganisationen.
  2. Die Beratung und Unterstützung des Bundesvorstands bei strategischen Entscheidungen.
  3. Die Genehmigung des Haushaltsplans des DEHIB und die Überprüfung der Mittelverwendung des Deutschen Hilfsfonds.
  4. Die Einrichtung von Arbeitsgruppen oder Ausschüssen zur Bearbeitung spezifischer Themen.
  • Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Bundesvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Kuratoriums innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden.
  • Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen, sofern diese im Voraus genehmigt wurden.

 

§ 16 Bundesvorstand

  • Der Bundesvorstand repräsentiert den DEHIB und führt dessen laufenden Geschäfte. Er vertritt den DEHIB gesetzlich, gerichtlich und außergerichtlich und stellt den Vorstand nach § 26 BGB dar; seine Mitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  • Der Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  • Die DEHIB Stiftung verfügt im Bundesvorstand des Deutschen Hilfsbundes über ein dauerhaftes Sitzrecht und entsendet bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder mit jeweils einem Stimmrecht.
  • Der Bundesvorsitzende leitet den Bundesvorstand, koordiniert dessen Arbeit und vertritt den Verein in der Öffentlichkeit sowie gegenüber politischen und gesellschaftlichen Institutionen. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei die Reihenfolge der Vertretung vom Bundesvorstand festgelegt wird.
  • Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstands beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstands vorzeitig aus, kann die Bundesversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit vornehmen.
  • Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden.
  • Zu den Aufgaben des Bundesvorstands gehören:
  1. Die Umsetzung der vom Kuratorium erarbeiteten und abgestimmten Positionen.
  2. Die Führung der laufenden Geschäfte des DEHIB in Übereinstimmung mit der Satzung.
  3. Die Erstellung des Haushaltsplans sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Mittelverwendung.
  4. Die Einberufung der Bundesversammlung und die Vorlage von Berichten und Vorschlägen.
  5. Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten, insbesondere politischen Entscheidungsträgern, Institutionen und der Öffentlichkeit.
  • Der Bundesvorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Geschäftsstellen oder Arbeitsgruppen einzurichten und diese mit spezifischen Aufgaben zu betrauen. Mitglieder des Bundesvorstands können Angestellte des Vereins sein.
  • Die Mitglieder des Bundesvorstands sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen, sofern diese nach den Bestimmungen des DEHIB im Voraus genehmigt wurden.

 

§ 16a Kreditermächtigung

Der Bundesvorstand ist zur umfassenden und uneingeschränkten Aufnahme von Krediten, Darlehen und sonstigen Finanzierungsinstrumenten für den Deutschen Hilfsbund e.V. ermächtigt. Die Kreditermächtigung umfasst sämtliche kurz-, mittel- und langfristigen Finanzierungen unabhängig von Laufzeit, Volumen, Struktur oder Sicherheiten, einschließlich Bankkrediten, Förderdarlehen, Avalen, Zwischenfinanzierungen, Konsortialfinanzierungen sowie sonstigen marktüblichen Finanzierungsformen. Der Bundesvorstand ist befugt, alle hierfür erforderlichen Verträge abzuschließen, Sicherheiten zu bestellen, Haftungen einzugehen, Nebenabreden zu treffen sowie bestehende Finanzierungen zu ändern, zu verlängern, umzustrukturieren oder abzulösen. Die Kreditaufnahme darf sowohl für operative Zwecke als auch zur strategischen Entwicklung, Vermögensverwaltung, Projektfinanzierung und Finanzierung verbundener Tätigkeiten des Vereins erfolgen. Der Bundesvorstand handelt hierbei eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung und der beschlossenen Richtlinien und ist nicht an betragsmäßige Obergrenzen oder zusätzliche Zustimmungserfordernisse gebunden, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Auf Antrag des Bundesvorstands an die Bundesversammlung wird dieser innerhalb von 30 Tagen im Umlaufverfahren entlastet.

 

§ 17 Revisionskommission

  • Die Revisionskommission besteht aus bis zu drei Kassenprüfern, die vom Kuratorium entsandt werden.
  • Die Revisionskommission prüft die Buchführung, die Jahresrechnung und die Mittelverwendung des DEHIB, einschließlich des Deutschen Hilfsfonds. Sie hat sicherzustellen, dass die finanziellen Mittel des DEHIB entsprechend den satzungsgemäßen Zielen und gesetzlichen Rahmenbedingungen verwendet werden.
  • Die Revisionskommission berichtet dem Kuratorium über die Ergebnisse ihrer Prüfungen und gibt Empfehlungen zur Entlastung des Bundesvorstands. Der Bericht ist schriftlich zu erstellen und dem Kuratorium mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung vorzulegen.
  • Die Mitglieder der Revisionskommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen, sofern diese im Voraus genehmigt wurden.
  • Die Revisionskommission kann in dringenden Fällen außerhalb der regulären Prüfungen mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen Sonderprüfungen durchführen und den Bundesvorsitzenden sowie das Kuratorium über die Ergebnisse informieren.

 

§ 18 Gemeinsame Bekanntmachungen
(aufgehoben)

 

§ 19 Regionaldirektionen

  • Der Bundesvorstand ist ermächtigt, Regionaldirektionen einzurichten, um die Ziele und Aufgaben des DEHIB auf regionaler Ebene umzusetzen. Die Regionaldirektionen dienen als Sammelpunkte und Anlaufstellen für Selbstständige, Gründer, Verbraucher sowie Personen aus Wirtschaft und Sozialbereich, die Unterstützung, Beratung oder Vernetzung suchen.
  • Regionaldirektionen können als eigenständige Rechtseinheiten organisiert werden. Sie verbleiben jedoch im hundertprozentigen Eigentum des DEHIB und unterliegen der strategischen und operativen Kontrolle des Bundesvorstands.
  • Die Aufgaben der Regionaldirektionen umfassen insbesondere:
  1. Beratung und Unterstützung von Selbstständigen, Gründern und weiteren Personen der Wirtschaft in rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen.
  2. Förderung von Verbraucherschutz durch lokale Bildungs- und Aufklärungsangebote.
  3. Unterstützung sozialer Projekte und Initiativen, die den Zielen des DEHIB entsprechen.
  4. Organisation von Veranstaltungen, Netzwerktreffen und Informationsforen, um den Austausch zwischen Wirtschaft, Sozialwesen und Verbrauchern zu fördern.
  • Die Regionaldirektionen arbeiten eng mit dem Bundesvorstand und den Mitgliedsorganisationen zusammen. Sie setzen deren Vorgaben um und berichten regelmäßig über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse.
  • Die Leitung der Regionaldirektionen wird vom Bundesvorstand bestimmt. Leiter der Regionaldirektionen sind weisungsgebunden und verantwortlich für die Einhaltung der satzungsgemäßen Ziele sowie der Vorgaben des Bundesvorstands.
  • Die Finanzierung der Regionaldirektionen erfolgt durch Mittel des DEHIB sowie durch Spenden, Fördergelder oder Erlöse aus eigenen Aktivitäten, soweit diese mit den Zielen des Vereins vereinbar sind.
  • Regionaldirektionen sind verpflichtet, dem Bundesvorstand regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Lage, ihre Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse vorzulegen.
  • Entscheidungen über die Errichtung, Umstrukturierung oder Auflösung einer Regionaldirektion bedürfen eines Beschlusses des Bundesvorstands und der Zustimmung des Kuratoriums.

 

Abschnitt IV
Schiedsgerichtsbarkeit und Schlussbestimmungen

 

§ 20 Schiedsgerichtsverfahren

  • Zur Klärung von Streitigkeiten zwischen dem DEHIB, seinen Organen, Mitgliedsorganisationen oder einzelnen Mitgliedern wird ein Schiedsgericht eingerichtet. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Das Schiedsgericht wahrt die Unabhängigkeit und Neutralität in allen Verfahren.
  • Der Gerichtsstand für alle Verfahren des Schiedsgerichts ist Berlin. Verhandlungen können, sofern alle Parteien einverstanden sind, digital oder an einem anderen Ort durchgeführt werden.
  • Die Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO sowie ergänzend nach einer Schiedsgerichtsordnung, die vom Bundesvorstand beschlossen wird. Diese Ordnung regelt insbesondere die Verfahrensführung, die Kostenverteilung und die Anforderungen an die Schiedsrichter.
  • Die Entscheidungen der Kammern und des Plenums sind endgültig und für die Parteien verbindlich.

 

§ 21 Auflösung des DEHIB

  • Die Auflösung des DEHIB kann nur durch die Bundesversammlung beschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss erfordert eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Ein Antrag auf Auflösung muss mindestens drei Monate vor der Bundesversammlung von mindestens dem zehnten Teil der Bundesversammlung schriftlich beim Bundesvorstand eingereicht und den Mitgliedsorganisationen unverzüglich mit der Einladung zur Bundesversammlung bekannt gegeben werden.
  • Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, die von der Bundesversammlung bestimmt werden und die Ziele des DEHIB oder Verbraucherschutz verfolgen.

 

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 15. Mai 2025 beschlossen und am 10.04.2026 von der Bundesversammlung zuletzt geändert worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.